8.1.
Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus fünf Mitgliedern, deren Zahl im Bedarfsfall erhöht werden darf.
8.2.
Frau Dr. Agathe Bühler geb. Harzender gehört dem Stiftungsrat auf Lebenszeit an.
8.3.
Das Amt der übrigen Stiftungsratsmitglieder dauert fünf Jahre. Falls ein Mitglied durch Amtsniederlegung, Tod oder Abberufung durch die Aufsichtsbehörde - soweit diese nach allgemeinem Recht zulässig ist - oder durch Ablauf der Amtszeit ausgeschieden ist, wird dieser von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrates durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Eintretende Vakanzen sind vom Stiftungsrat unverzüglich mit mindestens drei Stimmen neu zu besetzen.
8.4.
Wird eine Vakanz nicht in angemessener Zeit vom Stiftungsrat neu besetzt, so soll diejenige Behörde des Sitz-Landes, der die Aufsicht über die Universitäten des Landes obliegt, sie mit einer Persönlichkeit besetzen, die ihr im Sinne des Stiftungszweckes als geeignet erscheint.
8.5.
Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
8.6.
Der Stiftungsrat ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig. Er kann Beschlüsse auch brieflich oder telegraphisch (fernschriftlich) fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
8.7.
Der Stiftungsrat tritt sobald als tunlich nach Jahresbeginn zur Entgegennahme des Berichtes über das Vorjahr und zur Beschlussfassung über die Richtlinien der weiteren Tätigkeit zusammen. Im übrigen ordnet der Vorsitzende die Tätigkeit des Stiftungsrates.
8.8.
Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere
- die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und die Festsetzung ihrer Vergütung;
- die Feststellung der Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung, insbesondere für die
Anlage und Verwendung der Mittel; die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan;
- die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes;
- erforderlichenfalls die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und der Antrag auf Genehmigung solcher Änderungen durch die Aufsichtsbehörde;
- wenn der Zweck der Stiftung im Rahmen derselben nicht erfüllbar erscheint, die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung, sei es zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit in einer anderen Rechtsform, sei es zur Übertragung ihres Vermögens gemäß § 11, sowie der Antrag auf Genehmigung der Auflösung durch die Aufsichtsbehörde.
8.9.
Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten Ersatz ihrer Einzelauslagen. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus auch eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen, sofern diese mit Rücksicht auf ihre Gemeinnützigkeit gerechtfertigt oder im Interesse des Erfolgs der Stiftung als angezeigt erscheint.